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Österreich | Staatsgewalt | Rassismus

Oktober - 2009    
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Die neue Fremdenrechtsnovelle soll am 23. Oktober im Parlament beschlossen werden. Vor allem die asylrechtlichen Regelungen sind vom Geist des Misstrauens getragen, anstatt einer bestmöglichen Umsetzung des Schutzgedankens. Genauer betrachtet ist Misstrauen zu gelinde ausgedrückt – viel mehr führt das Gesetz zu weiteren unerträglichen Schikanen gegenüber Asylsuchenden.
  • Gebietsbeschränkung


    Während des Zulassungsverfahrens zum Asylverfahren gilt eine 20-tägige Gebietsbeschränkung, während der der Aufenthalt eines Asylsuchenden nur im Bezirk der Erstaufnahmestelle geduldet ist. Eine Verletzung der Gebietsbeschränkung führt zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall sechs Wochen. Neu ist, dass sie sich täglich zu einer bestimmten Zeit bei einer bestimmten Stelle, z.B. der Polizei, melden müssen. Asylwerberinnen oder Asylwerber können dadurch Rechtsbeistände oder Gutachter oft nur noch konsultieren, indem sie die Gebietsbeschränkung verletzen, z.B. wenn sie zur Beratung von Traiskirchen nach Wien fahren wollen. Weder Beratungsstellen der Caritas, der Flüchtlingshilfe, noch die auf asylrechtliche Fragen spezialisierten Anwälte wären erreichbar. Wer beim Versuch Verwandte oder Berater zu besuchen erwischt wird, landet im Gefängnis.
  • Keine Folgeanträge


    Welche Schicksale stecken hinter diesem Paragraphen? Ein anerkannter Flüchtling heiratet eine Frau, deren Asylantrag abgewiesen ist. Sie wird schwanger und stellt einen neuen Asylantrag. Das Kind darf bleiben, es erhält wie sein Vater Asyl. Nur die Mutter müsste ohne ihr Kind fortgehen. Sie darf, wenn es nach Fekter geht, keinen Folgeantrag stellen.
  • Einkommensnachweis


    Bisher musste ein Ehepaar 1200 Euro monatliches Einkommen für eine Aufenthaltsberechtigung vorweisen können, die Miete eingerechnet. Mit der Novelle müssen die 1200 Euro nach Abzug der Miete vorliegen. Viele – in Wien rechnet man mit jedem 4. Antrag – werden deshalb keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bekommen.
  • Strafverdacht reicht


    Wenn ein Asylwerber einer Vorsatztat beschuldigt wird, dann wird ein beschleunigtes Asylverfahren eingeleitet, egal ob zu Recht, und zwar noch bevor es zu einem Prozess und einer Verurteilung gekommen ist. Das heißt er oder sie bekommen weniger Möglichkeiten ihren Fall und die Gründe ihrer Flucht vorzutragen, und sie haben kein Einspruchsrecht gegen einen ablehnenden Bescheid.
  • Schubhaft


    Schubhaft ist an sich ein Verbrechen an Asylsuchenden, denen es oft nur mit Not gelungen ist in ein EU-Land zu gelangen. 2008 saßen 5000 Menschen in Schubhaft. Mitarbeiter des Flüchtlingshochkommissariats UNHCR sprachen im Rahmen einer Untersuchung mit 69 Schubhäftlingen. Nur 53 von ihnen wussten weshalb sie ins Gefängnis geworfen wurden. Sobald diese Menschen vom UNHCR über ihre Rechte und Einspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurden, wirkten sie viel entspannter. Bis dahin hatten viele von ihnen Panik-artige Zustände durchlitten. Die meisten der Nicht-Informierten Schubhäftlinge wurden vom Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), einer Kreation des Innenministeriums, »betreut«, sprich nicht informiert und zum Abreisen gedrängt. Allein von 1. Jänner bis 31. August 2009 sind 31 Prozent, 1223 von 3923 Schubhäftlingen in Österreich in Hungerstreik getreten. In den Hungerstreik treten laut UNHCR vor allem die uninformierten Klienten des VMÖ.
Die Fremdenrechtsnovelle 2009 sieht vor Schubhaft noch viel häufiger zu verhängen als bisher. Künftig werden auch so genannte Dublin-Fälle, also Asylwerber, für deren Verfahren ein anderes EU-Land zuständig ist – etwa Tschetschenen, die via Polen nach Österreich kommen – solange in Haft gesteckt, bis sie abgeschoben werden können. Schon einmal hatte der Verwaltungsgerichtshof einen ähnlichen Passus außer Kraft gesetzt.

von Manfred Ecker

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