link
Linkswende Logo
Logo Untertitel
         
Nur Titel
Österreich | Staatsgewalt | Rassismus

März - 2008    
  eMail

Die Gewährung eines humanitären Aufenthalts ist auch nach der Novelle ein Gnadenrecht geblieben. Neu ist, dass die Länder selbst ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen erteilen können, aber die Ministerin kann eine positive Entscheidung der Landesbehörden drei Jahre später noch aufheben. Manfred Ecker geht der, im Parlament neu beschlossenen, Novelle des Fremdenrechts auf den Grund.

Verfassungswidrig



Der Verfassungsgerichtshof hatte das Fremdenrechtspaket von 2005 für verfassungswidrig erklärt. Ein Kernpunkt der Kritik war, dass die Erteilung eines humanitären Bleiberechts kein Gnadenrecht durch den Innenminister sein kann, wie im Mittelalter üblich, sondern klaren Regeln unterliegen muss. Zur Erläuterung: Von humanitärem Bleiberecht spricht man, wenn Flüchtlinge nach menschlichen Kriterien ein Aufenthaltsrecht bekommen sollten, obwohl sie streng juristisch gesehen ausgewiesen werden könnten. Typisch sind die Hunderten von Menschen, die vor mehr als fünf Jahren nach Österreich geflohen sind, kein Asyl gewährt bekamen, aber auch nicht abgeschoben werden konnten, weil ihnen im Heimatland Gefahr drohte.

Gar keine Lösung gibt es für Flüchtlinge, die kein gesichertes Einkommen haben und keinen Paten finden, der für sie bürgt. Wobei die Patenregelung ohnehin abzulehnen ist. So eine Bürgschaft kann extrem teuer werden, z. B. wenn man etwa Kosten für einen Krankenhausaufenthalt übernehmen müsste oder – zynischerweise – sogar die Kosten der Abschiebung per Chartermaschine.

Schikanen



Wie viele Menschenrechtsorganisationen befürchtet haben, hat die ÖVP Innenministerin Fekter, die Gelegenheit genutzt, um allen Flüchtlingen, nicht nur den Langzeitfällen, das Leben schwerer zu machen.
  • Fristversäumnisklausel:


    Eine Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, wenn nicht rechtzeitig drei Monate vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsbewilligung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Anni Knapp von der Asylkoordination dazu: »Das klingt harmlos, aber wir wissen, wie das in der Praxis abläuft. Schon 1993 hat man eine einmonatige Frist eingeführt, also einen Monat vor Ablauf musste der neue Antrag eingebracht werden. Wenn der Antragsteller zu dem Zeitpunkt nicht alle Papiere beisammen hatte, wurde er einfach wieder nach Hause geschickt und der Antrag war somit nicht rechtzeitig eingetroffen und damit war alles aus. Vor allem Flüchtlinge aus dem damals tobenden Bürgerkrieg in Bosnien hatten meist keinen Pass. Der Beamte sagte in solchen Fällen zu den Flüchtlingen nur, dass sie sich eben rechtzeitig darum hätten kümmern müssen.«
  • Die Hälfte des Aufenthalts in Österreich muss legal gewesen sein:


    Auch das klingt harmlos, aber es kommt häufig vor, dass Flüchtlinge aus Kriegsgebieten wie Tschetschenien illegal nach Österreich einreisen. (Eine legale Einreise per Flugzeug und mit österreichischem Visum ist praktisch unmöglich!) Wenn sie dann aufgegriffen werden oder sich später als einen Tag nach Ankunft bei den Behörden melden, bekommen sie keinen legalen Aufenthaltstitel mehr. Sie dürfen zwar im Land bleiben, wenn man sie nicht abschieben kann, aber formell gelten sie als Illegale, und zwar so lange bis der Verwaltungsgerichtshof – meist nach mehr als dreijährigem Verfahren – für eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung entscheidet. Wer z. B. schon sieben Jahre im Land ist, aber vier Jahre lang auf die Legalisierung seines Aufenthalts gewartet hat, kann keinen Antrag mehr stellen. Dabei wurde diese Möglichkeit des humanitären Aufenthaltsrechts genau für solche Kriegsflüchtlinge geschaffen.
  • Ein bestehendes Aufenthaltsverbot als Versagungsgrund:


    Es ist Gang und Gäbe aufgegriffenen Flüchtlingen sofort zehn Jahre Aufenthaltsverbot zu erteilen, weil sie mittellos waren. Diese Praxis war schon immer eine Schweinerei. Fekters Kunststück ist, diese Schweinereien aus der österreichischen Rechtspraxis aufzugreifen und in einem Gesetz noch nachteiliger für Asylwerberinnen und Asylwerber auszulegen.
Das waren nur drei Beispiele aus der unbekannten Welt, in der Flüchtlinge leben. Was uns als Recht und Gesetz verkauft wird, begegnet ihnen als ein kompliziertes Gewirr von Bestimmungen, die nur dazu dienen, sich niemals bei uns wohl und in Sicherheit zu fühlen. Es gilt als sicher, dass auch diese Novelle zu Fall gebracht wird, aber sie wird insofern ihren grausamen Zweck erfüllen, als sie es ermöglicht Hunderte, wenn nicht Tausende, abzuschieben – Menschen, die bestens integriert und seit mehr als fünf Jahren in Österreich gelebt haben.

Zu allen Artikeln dieser Ausgabe


  eMail

Weiterführende Artikel: